Stundenaufzeichnung
Dies ist die Aufzeichnung aller Arbeitsstunden eines Mitarbeiters. Die Erfassung der Stunden kann digital oder auf einem Stundenzettel erfolgen. Die Art der Erfassung ist jedem selbst überlassen. Um die geeignete Art zu finden, können wir Ihnen gerne mit unseren Erfahrungen helfen. Wir helfen Ihnen und führen Sie in die richtige Richtung, um die Stundenaufzeichnungen Ihrer Mitarbeiter korrekt zu führen.
Hier finden Sie die gesetzlichen Richtlinien laut Rechtsinformationssystem des Bundes:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008238
Was können wir gemeinsam mit Ihnen machen?
- Arbeitszeiten
- Sollstunden für jedes Arbeitszeitmodell einstellen
- Einhaltung von Pausen überprüfen
- Genaue, korrekte und systematische Aufzeichnung
- Abwesenheiten
- Krankheiten, Urlaube und andere erfassen
- Übersicht aller Mitarbeiter
- Überstunden
- Diese erkennen und aufzeichnen
- Aufscheinen von zu hohen Arbeitszeiten
In Österreich gelten genaue Regeln für die maximale Arbeitszeit.
Schon gewusst?
Auszug aus dem Arbeitszeitgesetz
- Beträgt die Gesamtarbeitsdauer mehr als 6 Stunden so muss eine Pause nach spätestens 6 Stunden gemacht werden. Diese Pause muss mindestens 30 Minuten dauern. Diese Ruhe-pause kann selbst eingeteilt werden.
- ArbeitnehmerInnen haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fallen muss.
- Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden zulässig, darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durch-rechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 26 Wochen zulassen. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 52 Wochen bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen.
- (5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden bei
- Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (§§ 5 und 7 Abs. 3),
- Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (§§ 5a und 8 Abs. 4),
- Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 13b Abs. 3 und
- Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 19a Abs. 2 Z 4.